Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.2. Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Sammeltransport Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4. Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Transportsicherungen Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Parkplatz / Halteverbotszone Bein Vorhandensein der Halteverbotszone wird eine Genehmigung beantragt, der Kostenpunkt geht zu Lasten des Auftragsgebers. Wird keine Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Umzugsortes zur Verfügung gestellt (bis 15 m vor der Haustür), können bei Nichtvorhandensein der Parkmöglichkeit dem Auftraggeber Zusatzkosten entstehen.
7. Schwertransport Bei Notwendigkeit eines Schwertransports (große oder sperrige, schwere Gegenstände) werden Zusatzkosten berechnet. Wird der Schwertransport nicht beantragt, es stellt sich jedoch heraus, dass er notwendig ist, werden Zusatzkosten berechnet bzw. kann der gesamte Umzug unter Berechnung entsprechender Aufwandkosten (Kraftstoff, Stundensätze) auf einen anderen Termin umgebucht werden.
8. Elektro- und Installationsarbeiten Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
9. Handwerkservermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
10. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger, Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
12. Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
13. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
14. Lagervertrag Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Dieser werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
15. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415, 346ff HGB.
16. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
17. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
18. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf: Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19. Schadensanzeige Die Beförderung von Umzugsgut ist gesetzlich geregelt im „Vierten Abschnitt – Frachtgeschäft“ des HGB und hier speziell in den §§ 451 bis 451h. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: •Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verlust. Halten Sie dieses auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich an. •Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich nach gemeldet werden. •Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall. •Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigen. •Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. •Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Schadenanzeige.
20. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.